Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "KIDS & CO - Verein zur Förderung von Kindern und Jugendlichen"
  2. Seinen Sitz hat der Verein in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich anderer Rechtsformen bedienen.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung sowie Jugendhilfe.
    Der Zweck wird erreicht durch:
    1. Förderung der Erziehung von Kindern und Jugendlichen durch das Betreiben von Kitas, vorschulischen Einrichtungen sowie Angeboten der Ganztagsbetreuung in Kooperation mit Schulen
    2. Durchführung von Maßnahmen der außerschulischen Bildung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen durch Betreiben einer Jugendbildungsstätte sowie durch Projekte mit sportlichen, kulturellen, erlebnispädagogischen, medienpädagogischen, allgemeinbildenden oder umweltbildenden Inhalten
    3. Durchführung von Maßnahmen der Jugendhilfe nach KJHG §§ 11; 13; 27 ff
    4. Durchführung von Partizipationsprojekten zur Freizeitgestaltung nach konkreten Wünschen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
    5. Durchführung von berufsorientierenden und berufsvorbereitenden Maßnahmen in vereinseigenen Praxiswerkstätten in Kooperation mit Jobcentern
    6. Durchführung von internationalen Jugendaustausch- und Jugendbegegnungsprojekten sowie Praktika zur Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und Integration Jugendlicher und junger Erwachsener in den Arbeitsmarkt
    7. Durchführung von Berufsausbildung im Rahmen von KJHG und SGB
    8. Betreibung von Freizeitsportanlagen für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien
    9. Organisation von Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien
    10. Durchführung von baulichen bzw. Instand haltenden Maßnahmen mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen zum Ausbau bzw. zur Entwicklung einer jugendgemäßen Infrastruktur im Wohnumfeld sowie zur Prävention von Vandalismus.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin e.V., die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zur Förderung von Kinder- und Jugendprojekten in Marzahn-Hellersdorf zu verwenden hat.

§ 3 Leitbild

Die Förderung eines toleranten, weltoffenen und gewaltfreien Miteinanders mit gleichen Chancen für Mädchen/junge Frauen und Jungen/junge Männer unabhängig von ihrer kulturellen oder sozialen Herkunft oder von etwaigen gesundheitlichen Einschränkungen sind oberstes Ziel unseres Vereins und bestimmen die Arbeit aller Projekte.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, der an den Vorstand zu richten ist. Dieser entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Minderjährige bedürfen zur Aufnahme der schriftlichen Genehmigung des Antrages durch eine/n gesetzliche/n Vertreter/in.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Der Austritt kann nur zum Monatsende erklärt werden. Das Mitglied hat Beiträge und sonstige Leistungen bis zu seinem Ausscheiden zu entrichten.
  3. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann automatisch erfolgen, wenn 1 Jahr lang kein Beitrag gezahlt wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen.
  5. Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang des Schreibens Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist dazu beim Vorstand einzureichen. Bei fristgemäßer Einlegung der Berufung hat der Vorstand binnen einer weiteren Frist von einem Monat ab Zugang der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Zur Absicherung der Vereinsarbeit werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder aussetzen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen/Sektionen des Vereins tätig zu werden sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassene Hausordnung zu beachten.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus der /dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertreter/in sowie der/dem Schatzmeister/in. Diese Vorstandsmitglieder haben die alleinige Vertretungsbefugnis für den Verein, die bei Rechtsgeschäften jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes zu realisieren ist. Die Arbeit wird unterstützt durch drei bis vier weitere Vorstandsmitglieder mit beratender Funktion.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    3. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
    4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
    5. Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern;
    6. Beschlussfassung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  2. In allen für den Bestand und die Arbeit des Vereins bedeutsamen Angelegenheiten ist auf der Grundlage von Beschlüssen des Vorstands zu entscheiden.
  3. Der Vorstand kann die Erledigung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten einer/einem Geschäftsführer/in übertragen. Diese/r darf Mitglied im Vorstand sein und die Tätigkeit vergütet bekommen. Darüber hinaus kann für die Wahrnehmung der Geschäftsaufgaben aus Fördermaßnahmen ein/e Geschäftsführer/in eingesetzt werden, deren/dessen Befugnisse den§§ 664 bis 670 BGB entsprechen.

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.
  2. Der Vorstand wählt mit einfacher Stimmenmehrheit aus seinen Reihen die/den Vorsitzende/n, die/den Stellvertreter/in sowie die/den Schatzmeister/in und legt die übrige Funktionsverteilung im Vorstand fest.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die verbleibende Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger/in wählen. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die Stimme der/des stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren beider Abwesenheit die Stimme der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters.
  5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung im Rahmen der gültigen gesetzlichen Regelungen erhalten. Die Mitgliederversammlung kann außerdem entscheiden, ob umfangreiche Geschäftsführungs- und Vertretungsaufgaben die hauptberufliche Tätigkeit eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder in besonders relevanten Projekten des Vereines erforderlich machen. 

§ 12 Beirat

  1. Der Vorstand kann beschließen, dass bei ihm ein Beirat zu bilden ist. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand berufen. Die Beiratsmitglieder benennen aus ihrer Mitte eine/n Beiratsvorsitzende/n. Diese/r oder ein von ihr/ihm beauftragtes Beiratsmitglied hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen und gehört zu werden. Sie/er hat das Recht, Anträge zu stellen, über die durch Beschluss des Vorstandes zu entscheiden ist.
  2. Der Beirat soll überwiegend aus minderjährigen Mitgliedern des Vereins gebildet werden. Seine Aufgaben bestehen insbesondere darin:
    • dem Vorstand Vorschläge für konkrete Projekte und Maßnahmen zur Realisierung des Vereinszweckes zu unterbreiten;
    • an der Vorbereitung und Durchführung dieser Projekte und Maßnahmen aktiv mitzuwirken;
    • die besonderen Probleme und Wünsche der minderjährigen Vereinsmitglieder zu erfassen und dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen;
    • sich gegenüber dem Vorstand für die Berücksichtigung und Durchsetzung der Interessen und Belange der minderjährigen Vereinsmitglieder einzusetzen.

§ 13 Mitgliederversammlung

Für die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung gilt: 

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst im 1. Quartal, durchzuführen. In dringenden Fällen kann auf Beschluss des Vorstands eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand. Sie muss in jedem Fall zwei Wochen vorher und schriftlich mit Angabe der Tagesordnung erfolgen. Für die Wahrung der Frist ist die rechtzeitige Absendung gemäß Poststempel ausreichend. Die Einladung kann per E-Mail bzw. elektronisch erfolgen, wenn und soweit einzelne Mitglieder dieser Form der Einladung zugestimmt haben.
  2. Jedes Mitglied kann bis zur Eröffnung der Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Versammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand. 
  4. Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen.
  5. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  7. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  8. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied und jede juristische Person eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes volljähriges Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Diese Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied kann nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  9. Mitglieder, die nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, können ihre Stimme per Brief oder elektronisch abgeben.
  10. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
    1. Genehmigung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands
    2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Abteilungsleiter/innen;
    4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch eine/n Versammlungsleiter/in aus dem Vorstand geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die/den Versammlungsleiter/in. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Die Form der Abstimmung bestimmt die/der Versammlungsleiter/in. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, findet zwischen den beiden Kandidat/innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das von der/dem Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.
  4. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Art der Beschlussfassung hat die/der Schriftführer/in unterschriftlich ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter und von der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Soweit die Mitgliederversammlung nichts Gegenteiliges beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert.

Berlin, 29.04.2022